Kontrolle befristeter Arbeitsverträge muss umfassend erfolgen
Bei der Kontrolle wiederholter Befristungen von Arbeitsverträgen, dürfen sich die Gerichte nicht allein auf die Überprüfung des Vorliegens eines sachlichen Grundes beschränken.
Vielmehr müssen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden und hierbei insbesondere die Gesamtdauer und Anzahl der geschlossenen befristeten Verträge zur Verrichtung der gleichen Arbeit. Dabei muss auch berücksichtigt werden, ob der Arbeitnehmer immer auf demselben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben beschäftigt war oder er unterschiedliche Aufgaben erfüllte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 7 AZR 225 11 vom 13.02.2013