Familienrecht Zugewinnausgleich - Kamen
Vermögensausgleich, Zugewinngemeinschaft
Auch Vermögensausgleich genannt; dieser Ausgleich besagt, dass das eingenommene Vermögen auf beide Ehegatten gleichermaßen aufgeteilt wird.
Das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches kennt vier Güterstände, durch die ab dem Zeitpunkt der Eheschließung die vermögensrechtlichen Beziehungenzueinander geregelt werden können. Gemäß § 1363 I BGB leben Ehegatten kraft Gesetzes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 bis 1390BGB), wenn sie nicht durch einen Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbart haben.
Bestimmung des Zugewinnausgleichsanspruchs
Was ist der Zugewinnausgleich? Wenn die Eheleute keine ehevertragliche Vereinbarung getroffen haben, so leben sie automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, § 1363 Abs. 1 BGB, der sogenannte so gesetzliche Güterstand. An sich handelt es sich bei der Zugewinngemeinschaft überhaupt nicht um eine echte Gemeinschaft. Es ist nämlich so, dass jeder Ehegatte für sich Vermögen bilden kann, sodass am Ende der eine oder andere Ehepartner mehr Vermögen erwirtschaftet hat als der andere. Das Gesetz sieht hier für einen Ausgleich vor, den sogenannten Zugewinnausgleich. Es besteht ein Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem jeweils von jedem Ehegatten erwirtschafteten Zugewinn.
Auskunftsanspruch
Was ist der Auskunftsanspruch? Jeder Ehegatte hat dem anderen gegenüber ein Auskunftsanspruch, um das Vermögen zu klären. Und zwar bestimmt § 1379 Absatz 1 Satz 1 BGB, dass Auskunft über das für die Berechnung des Endvermögens maßgeblichen Vermögens Auskunft zu erteilen ist. der Zeitpunkt ist der, wenn:
- der Güterstand beendet ist
- ein Ehegatte die Scheidung beantragt hat
- Ein Ehegatte den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns beantragt hat
- die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt hat
Dieser Auskunftsanspruch besteht, auch wenn noch nicht feststeht, ob überhaupt ein Ausgleichsanspruch besteht.
Der Ehepartner, der zur Auskunft Verpflichtete wurde, hatte seine Auskunft anhand von geeigneten Belegen nachzuweisen; § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Der Ehepartner hatte ebenso Auskunft über sein Anfangsvermögen zu erteilen, also dem Vermögen, dass er zum Zeitpunkt der Heirat hatte; § 1377 Abs. 1 BGB.
Kein Verzeichnis über das Anfangsvermögen aufgenommen, so gilt nach § 1377 Abs. 3 BGB die Vermutung, dass das Endvermögen eines Ehegatten gleichsam seinen Zugewinn darstellt.
Außerdem besteht eine Auskunftspflicht zum Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung; § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 BGB.
Was ist, wenn keine Auskunft erteilt wird? Es besteht die Möglichkeit des vorzeitigen Zugewinnausgleichs, da Vermögen verheimlicht wird. Dies kann man sich strategisch zunutze machen.
Abgrenzungsfragen
Bei der Bestimmung des Zugewinnausgleichs und der Vermögensverhältnisse taucht die Frage auf, welche Positionen mit beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sind und welche aber im Rahmen eines anderen Bereichs des Familienrechts zu behandeln sind.
Haushaltsgegenstände
Was ist der Haushaltsanspruch? Haushaltsgegenstände genießen eine Sonderregelung. Diese sind nach § 1568 b BGB für die Zeit nach der Scheidung unter den Eheleuten zu verteilen und gehören nicht zum Zugewinnausgleich. Haushaltsgegenstände, die die Eheleute bereits vor der Ehe erworben haben, unterliegen nicht der Hausratsverteilung, da § 1568 BGB bestimmt, dass nur Haushaltsgegenstände, die für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden der Haushaltsverteilung unterliegen, sind Haushaltsgegenstände, die nach der Trennung angeschafft wurden mit beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.
Einzelne Haushaltsgegenstände
Gehört ein Kraftfahrzeug zum Haushalt? Ein Fahrzeug ist als Haushaltsgegenstand anzusehen, wenn er von den Eheleuten zu gemeinschaftlichen Zwecken genutzt wird.
Sind Einbauküchen Haushalt? Einbauküchen können Zubehör im Sinne des § 97 BGB sein. Dies setzt allerdings voraus, dass eine entsprechende feste Verbindung zur Immobilie besteht. Kann die Einbauküche unproblematisch ausgebaut und einem eventuellen Umzug mitgenommen werden, so ist sie kein Zubehör, sondern ein Haushaltsgegenstand.
Zählt ein Wohnwagen zum Haushalt? Ein Wohnwagen gilt auch dann als Haushaltsgegenstand, wenn er für gemeinsame Zwecke benutzt wurde.
Ist eine Segeljacht eine Haushaltssache? Eine Segeljacht gilt als Haushaltsgegenstand, wenn sie nicht nur lediglich zur Kapitalanlage angeschafft wurde. Diente die Segeljacht jedoch nur dem Vergnügen eines Ehepartners, so handelt es sich nicht mehr um ein Haushaltsgegenstand und unterliegt dem Zugewinnausgleich.
Zählen Kunstgegenstände zum Haushalt? Gleiches gilt für Kunstgegenstände, auch diese gehören zum Haushalt, wenn sie nicht nur lediglich als Kapitalanlage angeschafft wurden.
Unbenannte Zuwendungen
Was sind ehebedingte Zuwendungen? Neben dem Ausgleich über den Zugewinn gibt es ein in der Praxis häufig vorkommendes Rechtsinstitut, das schwer zu handhaben ist, es handelt sich hierbei um die unbenannten oder ehebedingten Zuwendungen! Die Schwierigkeit mag folgender Fall verdeutlichen: Ein Ehegatte vermehrt das Vermögen des anderen. Es mag sein, dass er Arbeiten für ihn vorgenommen oder ihm eine Immobilie übertragen hat, für ihn Wertpapiere angeschafft oder Beteiligungen an Firmen eingeräumt hat. In all diesen Fällen hat er das Vermögen des anderen Ehepartners vermehrt. Stellt sich nunmehr die Frage, ob er die Leistungen ganz oder zum Teil zurückverlangen kann. Grundsätzlich ist es so, dass die güterrechtlichen Ansprüche vorrangig sind und damit der Zugewinnausgleich. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendungen kann erst dann erfolgen, wenn eine Güterklärung erfolgt ist.
Immobilie
Was passiert mit der Immobilie? Größter Streitpunkt bei einer Trennung ist oftmals, wie mit der gemeinsamen Immobilie verfahren werden soll, also speziell die neue Nutzung der Immobilie steht im Vordergrund der Gespräche. Dabei sind die Voraussetzungen für die Zeit während des Getrenntlebens und nach der Scheidung unterschiedlich.
Versteigerung
Was ist die Teilungsversteigerung? Wenn sich die Eheleute über die weitere Nutzung der Immobilie nicht einigen können und für den einen oder anderen Ehepartner ein Verkauf der Immobilie nicht infrage kommt, so steht meist die Teilungsversteigerung des Familienheimes an.
Die Teilungsversteigerung ist nichts anderes als eine zwangsweise Auseinandersetzung des Familienheimes. Die Teilungsversteigerung muss also als letztes Mittel zur Auflösung des gemeinschaftlichen Vermögens gesehen werden.
Die Teilungsversteigerung durch einen Antrag eingeleitete. Der Antrag ist beim zuständigen Amtsgericht am Ort des Grundstückes zu beantragen. Die Angelegenheit wird sodann vom Amtsgericht dem zuständigen Rechtspfleger zur Bearbeitung übertragen.
Zur Teilungsversteigerung ist es notwendig, dass der Verkehrswert der Immobilie festgesetzt wird. Dies erfolgt durch einen Sachverständigen.
Im Versteigerungstermin ruft der Rechtspfleger die Sache auf und gibt den Antrag bekannt. Danach wird das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen dargelegt. Hiernach beginnt die sogenannte Bietzeit. Die potenziellen Erwerber haben innerhalb von mindestens 30 Minuten die Möglichkeit Gebote abzugeben. Sind sämtliche Gebote unzulässig im Sinne des § 44 Abs. 1 ZVG so muss ein Fortsetzungsantrag gestellt werden, wenn die Versteigerung weiter fortgehen soll. Ist der Fortsetzungsantrag gestellt worden, so gibt es einen zweiten Termin. Gibt es auch in diesem zweiten Termin keine zulässigen Gebote, so wird das Verfahren endgültig eingestellt.
Familienfahrzeug
Gehört mir das Auto? Diese Frage ist letztlich nach den Eigentumsverhältnissen zu beantworten. Das Eigentum an dem Pkw lässt sich nach folgenden Anhaltspunkten ermitteln:
- Wer steht im Kaufvertrag?
- Wer ist im Brief und Schein eingetragen?
- Wer hat den Pkw regelmäßig gefahren?
- Wer hat sich um Reparaturen, Pflege und Wartung gekümmert?
- Zu welchem Zweck wurde der Pkw regelmäßig benutzt?
- War die Ehe beim Erwerb des Pkws intakt?
Erst dann, wenn man diese Fragen beantwortet sind, kann man eine Entscheidung dazu treffen, ob der Pkw im Rahmen des Zugewinnausgleichs wertmäßig auszugleichen ist oder als Haushaltsgegenstand behandelt wird, der einem der Ehegatten nach § 1568b BGB zuzusprechen ist. Im Ergebnis wird der Pkw also entweder beim Zugewinnausgleich nur mit seinem Wert berücksichtigt oder er kann tatsächlich genutzt werden.
Wann ist ein Pkw ein Haushaltsgegenstand? Ist nur ein Pkw vorhanden und wird dieser zumindest gelegentlich familiär genutzt, so ist er ein Haushaltsgegenstand. Sind zwei Pkw vorhanden, so ist er kein Haushaltsgegenstand, wenn jeder Ehepartner einen Pkw nutzt. Sind zwei Pkw vorhanden und wird einer davon gemeinsam genutzt, so gehört dieser Zweitwagen zu den Haushaltsgegenständen. Dabei ist unerheblich wer im Brief eingetragen ist. Wurde der Pkw nach der Trennung angeschafft, so gilt er niemals als Haushaltsgegenstand.
Werden nicht alle Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe einbringt, automatisch gemeinsames Eigentum? Es ist so, dass Hausratsgegenstände, die von einem Ehepartner in die Ehe eingebracht werden und gemeinsam benutzt werden, nicht automatisch gemeinsames Eigentum werden. Geschenke Hausratsgegenstände gelten in der Regel als gemeinsames Miteigentum, da die Schenkung für den gemeinsamen Haushalt erfolgt. Dies gilt insbesondere auch für Hochzeitsgeschenke.
Was passiert mit dem Auto? Das Schicksal des Pkw ist für die Trennungszeit und die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung zu bestimmen.
- Während der Trennungszeit werden Haushaltsgegenstände, die im gemeinsamen Eigentum stehen, nach § 1361 a Abs. 2 BGB nach Billigkeit verteilt, so auch der Pkw. Es ist also danach zu entscheiden, wer ein größeres Interesse darlegen kann, den Pkw allein nutzen zu können. Dabei ist die Betreuung von Kindern sicherlich ein entscheidendes Argument. Für die Nutzung des im gemeinsamen Eigentum stehenden Pkws kann eine angemessene Vergütung festgesetzt werden. Dies ändert nichts an den eigentlichen Eigentumsverhältnissen, keiner der Ehepartner verliert sein Eigentumsrecht.
- Ab Rechtskraft der Scheidung kann jetzt nach § 1568 b BGB die Übereignung des Pkw verlangt werden. Dabei verliert der andere Ehegatte sein Eigentumsrecht und kann einen angemessenen Ausgleich verlangen.
Miete
Muss ich Miete zahlen? Wenn Sie zusammen mit Ihrem Ehegatten eine Immobilie besitzen, die in ihrer beider Eigentum steht, so stellt sich die Frage, ob der in der Ehewohnung / Immobilie verbliebene Ehegatte ein Nutzungsentgelt zahlen muss. Auch die Frage danach, wer die mit dem Eigentum verbundenen Zahlungsverpflichtungen trägt, muss geklärt werden.
Zunächst einmal stellt sich dabei die Frage nach der richtigen Anspruchsgrundlage. Grundsätzlich ist es so, dass bei Miteigentümereigenschaft jeder die Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der Immobilie verlangen kann. Dies geht aus § 745 Abs. 2 BGB hervor. Dieser Vorschrift gegen Sondervorschriften für den Zeitraum des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft der Scheidung vor.
Der § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB betrifft den Fall, dass ein Nutzungsentgelt während des Getrenntlebens bestimmt werden soll. Nach der Rechtskraft der Scheidung wird ein Anspruch nur auf die Bestimmungen des § 745 Abs. 2 BGB gestützt.