Berufungsschrift muss nicht leserlich unterzeichnet sein
Ist eine Berufungsschrift nicht ordnungsgemäß unterzeichnet, kann das Berufungsgericht die Berufung damit als nicht form- und fristgerecht eingelegt verwerfen.
Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen. Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist.
Für die Frage, ob eine formgültige Unterschrift vorliegt, ist aber nicht die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben entscheidend, sondern es kommt darauf an, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZB 51 18 vom 22.10.2019