PHK Antrag ist an das zuständige Gericht zu verweisen
Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges.
Dies gilt auch für ein isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren. Erachtet somit das Gericht in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig, hat es das Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend an das Gericht des anderen Rechtswegs zu verweisen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 276 20 vom 21.10.2020