Keine automatische Ruhestörung bei der Vermietung einer Wohnung als Ferienwohnung

Bei der Frage der Mietminderung aufgrund von Ruhestörungen ist auch bei der Vermietung an Feriengäste innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft maßgeblich, inwieweit bei der Vermietung einer Wohnung an Feriengäste Beeinträchtigungen entstehen, die über das unvermeidliche Maß einer Ruhestörung hinausgehen, welche bei einem geordnetem Zusammenleben entsteht.


Maßstab für das Vorliegen einer Ruhestörung ist dabei, was ein Mieter bei der Anmietung einer Wohnung in vergleichbaren Häusern und einer vergleichbaren Umgebung erwarten darf.
Geräusche, die Folge der Nutzung der Wohnung zum Aufenthalt von Menschen sind, wie etwa Laufen, ein gewisses Poltern, Weinen von Kindern, sowie die Nutzung der Gemeinschaftsflächen sind hinzunehmen. Das gleiche gilt für einzelne Streitigkeiten in den späten Abendstunden, gelegentliches Feiern, Türenschlagen, Verschmutzungen von Flur, Müllflächen und Fahrstuhl.

Der bei Ferienwohnungen häufige Mieterwechsel führt als solcher nicht zu Beeinträchtigungen, die sich signifikant von den Beeinträchtigungen abheben, die bei einer "normalen" Wohnnutzung entstehen.

Zur Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs genügt eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es sich handelt und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. Die Vorlage eines "Protokolls" ist nicht erforderlich.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 155 11 vom 29.02.2012
Normen: BGB § 536
[bns]
 

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