Verpflichtung des Vermieters zum Tausch einer Wohnung möglich

Kündigt ein Vermieter seinem Mieter wegen Eigenbedarf zugunsten einer Verwandten, so kann er unter Umständen dazu verpflichtet sein dem Mieter eine andere freistehende Wohnung anzubieten.


In dem entschiedenen Fall kündigte ein Vermieter dem Mieter wegen Eigenbedarf zugunsten einer Verwandten, die in einer über der Wohnung des Mieters liegenden weiteren Wohnung lebte, an der sie ein lebenslanges Wohnrecht hatte. Die Kündigung wurde mit einer schlechten körperlichen Verfassung der Verwandten begründet, mithin wäre es für diese aufgrund von Knieproblemen unzumutbar, dauerhaft die Treppenstufen in den zweiten Stock zurückzulegen. Der gekündigte Mieter bot sich zum gegenseitigen Tausch der Wohnungen an, was der Vermieter mit der Begründung ablehnte, dass er aufgrund des Wohnrechts der Verwandten zur anderweitigen Vermietung nicht befugt sei und dass er darüber hinaus die obere Wohnung für die Dauer von zwei Monaten nicht vermieten wolle.

Das AG Gelsenkirchen entschied, dass die Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich ist. Demnach ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter eine anderweitig zu Verfügung stehende Wohnung zum Bezug anzubieten, wenn dies für den Vermieter ohne Weiteres zumutbar ist und keine größeren Schwierigkeiten verursacht.
Dies gilt auch für den Fall eines lebenslangen Wohnrechts der Verwandten an der oberen Wohnung, mithin könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Verwandte des Vermieters beide Wohnungen bewohnen wolle. Hinsichtlich der Befugnis des Vermieters zur Weitervermietung der oberen Wohnung ist die Zustimmung der lebenslang wohnberechtigten Partei erforderlich. Das Gericht sieht eine beiderseitige Absprache des Vermieters und der Verwandten hinsichtlich der Zustimmung zu einer Weitervermietung als erforderlich an. Erfolge diese nicht, so muss von einer fehlenden internen Abstimmung zwischen Vermieter und Wohnrechtsinhaber ausgegangen werden, was die Kündigung ebenfalls als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt.
Eine Ablehnung der Weitervermietung könne auch nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, dass der Vermieter die freiwerdende Wohnung für die Dauer von zwei Monaten nicht vermieten wolle, mithin würde die Anbietpflicht bezüglich der Alternativwohnung umgangen werden.
 
Amtsgericht Gießen , Urteil AG Giessen 48 C 180 10 vom 28.04.2011
Normen: BGB §§ 573 II Nr. 2
[bns]
 

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