Vertretener kann sich nicht durch Einschaltung eines Vertreters schützen
Derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, muss sich das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen.
Eine Zurechnung des Wissens eines Vertreters von den Anspruch begründenden Umständen kommt auch dann in Betracht, wenn sich der Anspruch zwar nicht gegen den Vertreter selbst richtet, jedoch mit einem gegen ihn gerichteten Anspruch in einem so engen Zusammenhang steht, dass auch hier die Befürchtung besteht, der Vertreter werde nicht zu einer sachgerechten Verfolgung des Anspruchs beitragen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH III ZR 436 12 vom 31.01.2014
Normen: BGB §§ 166, 199