Kündigung des Vermieters schon vor Erwirkung eines Duldungstitels zulässig

Eine Kündigung des Vermieters wegen der Verletzung der Pflicht des Mieters, Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten zu dulden, kommt nicht erst dann in Betracht, wenn der Vermieter gegen den Mieter vor Ausspruch der Kündigung einen (rechtskräftig) itulierten Duldungstitel erstritten hat.


Dem Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses vielmehr auch schon vor Erhebung einer Duldungsklage und Erwirkung eines Titels unzumutbar sein mit der Folge, dass eine fristlose Kündigung das Mietverhältnis beendet; gleichermaßen kann die verweigerte Duldung eine derart schwere Vertragsverletzung sein, dass (auch) eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt ist.

Ob das Mietverhältnis nach verweigerter Duldung durch den Mieter aufgrund der ausgesprochenen Kündigung sein Ende gefunden hat, hat der Tatrichter unter Abwägung aller im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände zu prüfen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 281 13 vom 15.04.2015
Normen: BGB §§ 543 Abs. 1, 573 Abs. 2 Nr. 1
[bns]
 

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